Fristwiederherstellung und Aufhebung eines Entscheids (BEK 2019 34) | Übriges Strafprozessrecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
E. 2 Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Fristwiederherstellung und Aufhebung eines Entscheids (BEK 2019 34) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 15. Februar 2019, SUH 2018 1336);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Nichtanhandnahme vom 15. Februar 2019 verfügte, kein Strafverfahren gegen B.________ (nach- folgend: Beschuldigter) wegen üblicher Nachrede durchzuführen und diese Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit begründete, dass aus einem von A.________ (nachfolgend: Privatkläger) an seinen damaligen Rechtsanwalt beigelegtem E-Mail hervorgehe, dass er [der Privatkläger] be- reits am 19. Mai 2017 Kenntnis von der Äusserung des Beschuldigten erhal- ten habe, womit die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrags zu laufen begonnen habe, aus einem E-Mail vom 23. Mai 2017 seines damaligen Rechtsanwalts an den Privatkläger hervorgehe, dass dieser keine Strafanzei- ge einreichen werde, weshalb der Privatkläger die Strafanzeige innert Frist selber hätte einreichen müssen, die Einhaltung der Strafantragsfrist gemäss Art. 30 ff. StGB und Art. 303 StPO eine Prozessvoraussetzung darstelle und deshalb das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen sei;
- dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 11. April 2019 auf die Beschwerde des Privatklägers vom 25. Februar 2019 gegen die Nichtan- handnahmeverfügung mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist, insbesondere weil sich der Privatkläger mit den Ausführungen der Staats- anwaltschaft, dass die Strafantragsfrist offensichtlich verpasst sei, nicht aus- einandersetzte (BEK 2019 34);
- dass der Privatkläger mit Eingabe vom 14. April 2019 um erneute Be- handlung der Strafanzeige gegen den Beschuldigten ersucht, und sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO stellt (KG- act. 1);
- dass dem Privatkläger mit Verfügung vom 16. April 2019 eine Nachfrist zur Verbesserung unter Androhung des Nichteintretens gesetzt und er dabei
Kantonsgericht Schwyz 3 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Eingabe vom 14. April 2019 die Begründungsvoraussetzungen bezüglich der versäumten Handlung voraussichtlich nicht zu erfüllen vermöge (KG-act. 3);
- dass sich der Beschwerdeführer auch in der verbesserten Eingabe vom
28. April 2019 (KG-act. 5) nicht hinreichend zu den Voraussetzungen der Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 94 StPO äussert, er insbeson- dere nicht erklärt, weshalb er sich in der Eingabe vom 25. Februar 2019 nicht mit der Frage der verpassten Strafantragsfrist hätte auseinandersetzen kön- nen und der blosse Klinikaufenthalt des Privatklägers ab dem 13. Februar 2019 als Begründung nicht auszureichen vermag, zumal er die Nichtanhand- nahmeverfügung mit Beschwerde vom 25. Februar 2019 beim Kantonsgericht anfocht;
- dass demzufolge mangels hinreichender Begründung auf das Gesuch um Fristwiederherstellung und Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2019 (BEK 2019 34) nicht einzutreten ist;
- dass dem Privatkläger mit Verfügung vom 16. April 2019 Frist zur Leis- tung einer Sicherheitsleistung nach Art. 383 StPO unter Androhung des Nicht- eintretens im Säumnisfalle gesetzt, der Privatkläger auf den Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung seiner Zivilansprüche und darauf hingewiesen wurde, dass auf der Homepage des Kantonsgerichts das Formu- lar „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ erhältlich sei, das auf sämtliche Angaben hinweise, welche das Gericht zur Beurteilung des entsprechenden Gesuchs vom Gesuchsteller benötige (KG-act. 4);
- dass der Privatkläger die Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht leistete, weil er dies als „Erpressung“ erachtete (KG-act. 5, S. 7) und somit auch mangels Leistung der Sicherheitsleistung auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
Kantonsgericht Schwyz 4
- dass der Privatkläger zwar geltend macht, er sei zur Bezahlung der Si- cherheitsleistung nicht in der Lage (KG-act. 5, S. 2+6), was sinngemäss als Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzufassen ist, er sich jedoch nicht zur Frage äussert, ob und allenfalls welche Zivilforderungen er geltend macht, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
- dass der Privatkläger zudem hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse lediglich zwei Seiten seiner Steuerklärung 2017 einreicht (KG-act. 5/8), aus denen insbesondere seine Vermögensverhältnisse nicht hinreichend hervor- gehen, er bewusst keine weiteren Unterlagen trotz Kenntnis deren Notwen- digkeit einreichte (vgl. KG-act. 5, S. 6, Punkt 3), dem Gericht somit die nötigen Unterlagen für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fehlen und das Gesuch demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- dass entsprechend dem Ausgang die Verfahrenskosten dem Privatklä- ger aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO), wobei auf seine finanziellen Verhältnis- se Rücksicht zu nehmen ist;
- dass Nichteintreten auf das Gesuch um Behandlung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung und Aufhebung der Verfü- gung vom 11. April 2019 (BEK 2019 34) wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden dem Privatkläger auferlegt.
- Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- gewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Oberstaatsan- waltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 7. Juni 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. Juni 2019 BEK 2019 75 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Fristwiederherstellung und Aufhebung eines Entscheids (BEK 2019 34) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 15. Februar 2019, SUH 2018 1336);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Nichtanhandnahme vom 15. Februar 2019 verfügte, kein Strafverfahren gegen B.________ (nach- folgend: Beschuldigter) wegen üblicher Nachrede durchzuführen und diese Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit begründete, dass aus einem von A.________ (nachfolgend: Privatkläger) an seinen damaligen Rechtsanwalt beigelegtem E-Mail hervorgehe, dass er [der Privatkläger] be- reits am 19. Mai 2017 Kenntnis von der Äusserung des Beschuldigten erhal- ten habe, womit die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrags zu laufen begonnen habe, aus einem E-Mail vom 23. Mai 2017 seines damaligen Rechtsanwalts an den Privatkläger hervorgehe, dass dieser keine Strafanzei- ge einreichen werde, weshalb der Privatkläger die Strafanzeige innert Frist selber hätte einreichen müssen, die Einhaltung der Strafantragsfrist gemäss Art. 30 ff. StGB und Art. 303 StPO eine Prozessvoraussetzung darstelle und deshalb das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen sei;
- dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 11. April 2019 auf die Beschwerde des Privatklägers vom 25. Februar 2019 gegen die Nichtan- handnahmeverfügung mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist, insbesondere weil sich der Privatkläger mit den Ausführungen der Staats- anwaltschaft, dass die Strafantragsfrist offensichtlich verpasst sei, nicht aus- einandersetzte (BEK 2019 34);
- dass der Privatkläger mit Eingabe vom 14. April 2019 um erneute Be- handlung der Strafanzeige gegen den Beschuldigten ersucht, und sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO stellt (KG- act. 1);
- dass dem Privatkläger mit Verfügung vom 16. April 2019 eine Nachfrist zur Verbesserung unter Androhung des Nichteintretens gesetzt und er dabei
Kantonsgericht Schwyz 3 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Eingabe vom 14. April 2019 die Begründungsvoraussetzungen bezüglich der versäumten Handlung voraussichtlich nicht zu erfüllen vermöge (KG-act. 3);
- dass sich der Beschwerdeführer auch in der verbesserten Eingabe vom
28. April 2019 (KG-act. 5) nicht hinreichend zu den Voraussetzungen der Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 94 StPO äussert, er insbeson- dere nicht erklärt, weshalb er sich in der Eingabe vom 25. Februar 2019 nicht mit der Frage der verpassten Strafantragsfrist hätte auseinandersetzen kön- nen und der blosse Klinikaufenthalt des Privatklägers ab dem 13. Februar 2019 als Begründung nicht auszureichen vermag, zumal er die Nichtanhand- nahmeverfügung mit Beschwerde vom 25. Februar 2019 beim Kantonsgericht anfocht;
- dass demzufolge mangels hinreichender Begründung auf das Gesuch um Fristwiederherstellung und Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2019 (BEK 2019 34) nicht einzutreten ist;
- dass dem Privatkläger mit Verfügung vom 16. April 2019 Frist zur Leis- tung einer Sicherheitsleistung nach Art. 383 StPO unter Androhung des Nicht- eintretens im Säumnisfalle gesetzt, der Privatkläger auf den Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung seiner Zivilansprüche und darauf hingewiesen wurde, dass auf der Homepage des Kantonsgerichts das Formu- lar „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ erhältlich sei, das auf sämtliche Angaben hinweise, welche das Gericht zur Beurteilung des entsprechenden Gesuchs vom Gesuchsteller benötige (KG-act. 4);
- dass der Privatkläger die Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht leistete, weil er dies als „Erpressung“ erachtete (KG-act. 5, S. 7) und somit auch mangels Leistung der Sicherheitsleistung auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
Kantonsgericht Schwyz 4
- dass der Privatkläger zwar geltend macht, er sei zur Bezahlung der Si- cherheitsleistung nicht in der Lage (KG-act. 5, S. 2+6), was sinngemäss als Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzufassen ist, er sich jedoch nicht zur Frage äussert, ob und allenfalls welche Zivilforderungen er geltend macht, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
- dass der Privatkläger zudem hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse lediglich zwei Seiten seiner Steuerklärung 2017 einreicht (KG-act. 5/8), aus denen insbesondere seine Vermögensverhältnisse nicht hinreichend hervor- gehen, er bewusst keine weiteren Unterlagen trotz Kenntnis deren Notwen- digkeit einreichte (vgl. KG-act. 5, S. 6, Punkt 3), dem Gericht somit die nötigen Unterlagen für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fehlen und das Gesuch demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- dass entsprechend dem Ausgang die Verfahrenskosten dem Privatklä- ger aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO), wobei auf seine finanziellen Verhältnis- se Rücksicht zu nehmen ist;
- dass Nichteintreten auf das Gesuch um Behandlung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung und Aufhebung der Verfü- gung vom 11. April 2019 (BEK 2019 34) wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden dem Privatkläger auferlegt.
3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- gewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Oberstaatsan- waltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 7. Juni 2019 kau